AGB
Wir wollen unsere Produkte und Dienstleistungen genau auf Ihre Bedürfnisse anpassen und streben mit Ihnen eine partnerschaftliche Zusammenarbeit an. Dazu ist es wichtig, dass wir uns in Wort, Plan und Bild möglichst so ausdrücken, dass keine Missverständnisse entstehen. Sollte unsere Kommunikation für Sie unbekannte Beschreibungen oder Fachausdrücke enthalten, bitten wir Sie, sofort nachzufragen. Damit können Unsicherheiten oder Falschlieferungen vermieden werden. Ohne Ihren Gegenbericht (spätestens sofort nach Erhalt der Auftragsbestätigung) wird der Auftrag wie vereinbart ausgeführt. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, gelten dabei folgende Bedingungen. Allfällige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil.
1. Offerten | Preise | Preisbindung
Unsere Offerte ist 3 Monate gültig, für Handelsprodukte (z.B. Haushaltapparate) gelten die am Bestelltag aktuellen Preise. Die offerierten Preise sind mengen- und grössenabhängig kalkuliert, Änderungen in der Menge und in der Grösse haben auch Preisänderungen zur Folge. In den Preisen nicht eingerechnet ist, auf Wunsch des Auftraggebers geleistete Überzeit-, Nacht- oder Sonntagsarbeit. Unvorhergesehener Aufwand, der uns bei der Offertstellung nicht bekannt war, wird als Zuschlag verrechnet. Allfällige Mehrkosten werden wir beim Bekanntwerden, dem Auftraggeber avisieren. Bei längerer Ausführungsdauer erfolgt ein allfälliger Teuerungsausgleich nach dem Produzentenpreisindex (PPI) des Bundesamtes für Statistik, berechnet nach der jeweils gültigen Gleitpreisformel der KBOB.
2. Gültigkeit
Die Offerte umschreibt im Groben die Ausführung, Materialisierung, Einteilung und Konstruktion. Für die tatsächliche Ausführung sind jedoch die definitiven und detaillierten Werkpläne und/oder Muster verbindlich. Bestehen bei Ihnen Unklarheiten bezüglich Offerte, Werkplänen, Ausführung oder werden Mustergewünscht, ist dies unverzüglich, vor Produktionsstart der Portmann + Meier AG zu melden, um diese klären zu können. Widersprechen sich Vertragsbestandteile, gilt folgende Reihenfolge: 1. Auftragsbestätigung bzw. schriftlicher Werkvertrag inkl. Nachträge, 2. Bereinigte Offerte, 3. Freigegebene Muster, 4. Werkpläne und Detailangaben, 5. Diese AGB,
6. Schweizerisches Obligationenrecht (OR).
3. Regiearbeiten
Der Regieansatz kommt da zur Anwendung, wo Ausführung nach Aufwand vereinbart worden ist. Darin sind anteilsmässig Benutzung von Handwerkzeug und Standardmaschinen enthalten. Besondere Werkzeuge, Spezialmaschinen, eingemietete Hilfsmittel, das Fahrzeug und Spesen (Mittag) werden separat verrechnet. Die Regiearbeiten werden mit Arbeitsstunden und Material in der Schlussrechnung aufgelistet. Werden tägliche Rapporte gewünscht, teilen Sie uns dies bitte vor Arbeitsbeginn mit. Regierapporte gelten als anerkannt, wenn sie nicht innert 5 Arbeitstagen nach Zustellung schriftlich und begründet beanstandet werden.
4. Arbeitsbedingungen | Messvorschriften
Für die Ausführung gelten die einschlägigen technischen Bestimmungen der SIA-Normen 241 (Schreinerarbeiten), 343/1 (Türen und Tore) und 180 (Raumklima). Der Stand der übrigen Bauarbeiten soll für unsere Montage ein ungehindertes Arbeiten ermöglichen. Die Zufahrt und der Zugang zum Montageort müssen sicher und gewährleistet sein. Wir gehen davon aus, dass für unsere Fahrzeuge in der Nähe Ablade- und Parkplätze zur Verfügung stehen. Allenfalls nötige Gerüste, Baukräne und Aufzüge sowie zweckmässige sanitäre Einrichtungen stellt die Bauherrschaft kostenlos zur Verfügung. Mit dem Einbau von Produkten aus Holz und Holzwerkstoffen kann erst begonnen werden, wenn am Einbauort eine relative Luftfeuchtigkeit von 30% bis 70% sichergestellt ist (SIA 180). Für Lüftung, Heizung, Bautrocknung und das Raumklima ist die Bauherrschaft verantwortlich.
5. Liefertermine
Wirsetzen alles daran die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Frist läuft ab derKlärung aller Details. Allfällige Änderungswünsche nach Beginn unsererArbeitsvorbereitung können zu Termin- und/oder Kostenfolgen führen. Die Folgen von bauseitigenVerzögerungen, insbesondere Lagerkosten, gehen zu Lasten des Auftraggebers. FürVerzögerungen und Mehraufwand infolge fehlerhafter oder verspäteterVorleistungen anderer Handwerker (z.B. Elektriker, Sanitär, Gipser, Maler) oderinfolge höherer Gewalt (z.B. behördliche Massnahmen, Lieferengpässe,Transportstörungen) übernehmen wir keine Haftung.
6. Abnahme | Garantie | Haftung
Alle von uns ausgeführten Arbeiten sind nach der beendigten Montage/Lieferung vom Bauherrn oder dessen Stellvertreter innert 5 Arbeitstagen nach unserer Anzeige der Fertigstellung, wenn möglich in unserem Beisein, zu kontrollieren und abzunehmen. Erfolgt innert dieser Frist keine Abnahme, gilt das Werk als abgenommen. Mit der Abnahme oder der Inbetriebnahme geht die Gefahr auf den Bauherrn über. Allfällige Mängel melden Sie uns bitte möglichst rasch, spätestens aber innert 60 Tagen seit der Abnahme, schriftlich. Versteckte Mängel, die sich erst später zeigen, sind innert 60 Tagen seit ihrer Entdeckung zu melden.
Die Garantiefrist beginnt mit der Abnahme und beträgt 5 Jahre für fest eingebaute Arbeiten (z.B. Küchen, Einbauschränke, Innenausbau) und 2 Jahre für bewegliche Sachen (z.B. freistehende Möbel). Für Handelsprodukte gilt ausschliesslich die Herstellergarantie. Die Garantieerstreckt sich auf Materialfehler oder unsachgemässe Ausführung/Montage. Diese Mängel werden kostenlos behoben. Wir erhalten dabei Gelegenheit zur Prüfung und Nachbesserung. Eine Behebung durch Dritte ist erst nach angemessener Fristansetzung zulässig, ausser bei dringender Schadenminderung. Für Folgeschäden und entgangenen Gewinn haftet die Portmann + Meier AG, soweit gesetzlich zulässig, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Wird ein Garantieschein in Form einer Werkgarantie nach der Auftragserteilung gefordert, gehen die entsprechenden Kosten zu Lasten des Bauherrn.
Für Naturprodukte wie Holz, Granit etc. gelten die Muster als Richtwerte in Bezug auf Farbe und Struktur. Kleinere Farbabweichungen zwischen Massivholz und Furnier, sowie Struktur- und Farbabweichungen bei Granitfugen gelten nicht als Mangel. Bei farblicher Anpassung zu bestehenden Teilen, sind kleine Abweichungen in Farbe, Glanz und Textur zu tolerieren. Welche Fronten ein einheitliches Erscheinungsbild aufweisen müssen, ist vorgängig zu vereinbaren. Freigegebene Muster werden gegengezeichnet und aufbewahrt. Holz nimmt aus der Umgebungsluft Feuchtigkeit auf. Wir trocknen unser Holz dem Einsatzort entsprechend. Die relative Luftfeuchtigkeit in den Räumen muss zwischen 30% und 70% liegen (SIA 180). Schäden, die aus solchem Feuchtigkeitseinfluss entstehen, unterstehen nicht den Garantieleistungen.
Keine Garantie besteht zudem für Mängel infolge Fehler in der Baukonstruktion oder in Plänen und Materialvorgaben, die uns der Bauherr vorgegeben hat, für Mängel infolge unsachgemässer Nutzung oder fehlenden Unterhalts, für Beschädigungen durch Dritte, für Glasbruch durch thermische Überbelastung sowie für Verbrauchsmaterial wie Leuchtmittel oder Filter.
7. Wartung | Nutzung
Als Basisanforderung gilt die private Nutzung. Erhöhte Anforderungen für gewerbliche oder industrielle Nutzung ist ausdrücklich zu verlangen. Die Bauherrschaft ist für die korrekte Wartung und Nutzung verantwortlich. Bedienungs- und Pflegeanleitungen erhalten Sie spätestens mit der Schlussrechnung. Das Nachregulieren von Beschlägen und beweglichen Teilen nach der ersten Inbetriebnahme gilt als Servicearbeit und ist nicht Teil der Garantie, sofern kein Ausführungs-, Montage- oder Materialfehler vorliegt. Silikon- und andere elastische Fugen sind Wartungsfugen.
8. Leistungen
Inbegriffene Leistungen sind die erste Offerte, der erste Satz Werkpläne und ein erster Satz Korrekturpläne (danach können Kosten anfallen, auch bei einer Auftragsabsage), Massaufnahmen auf dem Bau (soweit möglich), Produktionsplanung, Lieferung und Verteilung auf der Baustelle sowie einmaliges Einbauen. Zusätzliche Arbeitsgänge wie z.B. Aus- und Einhängen oder Einregulieren wegen nachfolgenden Bearbeitungen wie z.B. Malerarbeiten sind kostenpflichtig.
Nicht inbegriffene Leistungen sind Installationspläne, mehrfache Änderungen während der Planungsphase, erweiterte, individuelle Beratungen mit Modellen, Prototypen oder grossen Mustern, Objektbezogene behördliche Abklärungen (Brandschutz, Fluchtwege etc.), Baubewilligungen, Schutz gegen Beschädigung nach dem Einbau, auf Wunsch der Kundschaft geleistete Überzeit-und Nachtzuschläge, zusätzliche Kosten infolge erschwerender Umstände, Anpassungsarbeiten infolge Fehler in Plänen, Vorarbeiten anderer Handwerker oder überschrittener Rohbautoleranzen, Entsorgung von Verpackungs- und Altmaterial sowie Kran-, Hebe- und Spezialgeräte (sofern nicht offeriert), Bauschäden durch Dritte nach der Abnahme und die Mehrwertsteuer (MWST). Auf der Schlussabrechnung wird die MWST aufgerechnet und offen deklariert. Abweichende Leistungen müssen in unserem Angebot schriftlich aufgeführt sein.
9. Zahlungsbedingungen
Wurde nichts vereinbart gelten 30Tage netto. Rabatte, Skonto und weitere Abzüge sind ohne vorgängige Vereinbarung nicht vorgesehen. Bei Summen über CHF 10'000.-wird eine Teilzahlung von 50% vor der Montage fällig. Bei Summen über CHF 50'000.-: 1/3 bei Bestellung, 1/3 vor der Montage, 1/3 nach Leistungserbringung. Bei grösseren Objekten (nach Absprache): 40% bei Bestellung, 40% vor der Montage, 20% nach Leistungserbringung. Unberechtigte Skontoabzüge werden nachbelastet. Beanstandungen entbinden nicht von der fristgerechten Bezahlung der unbestrittenen Rechnungsanteile. Bei längerem, nicht durch uns verschuldetem Unterbruch, werden die aufgelaufenen Kosten verrechnet. Ab 30 Tagen nach Ablauf der Zahlungsfrist werden 5% Verzugszins verrechnet, bei Geschäftskunden 9%. Ab dem 70. Tag nach Fertigstellung der Arbeit sind wir ausdrücklich berechtigt für den ausstehenden Restbetrag das Bauhandwerkerpfandrecht im Grundbuch zu Lasten der betroffenen Parzelle, unter Kostenfolge für den Auftraggeber, eintragen zulassen. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, sind wir nach schriftlicher Mahnung und Ansetzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, unsere Leistungen zurückzuhalten bzw. die Arbeiten zu unterbrechen. Die daraus entstehenden Kosten (z.B. Lager-, Transport- und Wiederaufnahmekosten) gehen zu Lasten des Auftraggebers.
10. Urheberrecht | unlauterer Wettbewerb
Um Ihre persönlichen Wünsche in eine Offerte zu fassen, entwickeln wir für Sie gerne individuelle Lösungen. Da dies mit erheblichem Aufwand verbunden ist, bitten wir Sie, unser geistiges Eigentum und sämtliche Dokumente vertraulich zu behandeln. Insbesondere darf es nicht an andere Firmen weitergegeben werden (UWG Art. 5). Mit der vollständigen Bezahlung oder einer entsprechenden Entschädigung erhalten Sie das Recht, diese Unterlagen für Ihr Projekt zu nutzen. Bei unbefugter Weitergabe verrechnen wir unseren Aufwandnach Regietarif.
11. Koordination | Bauprogramm
Sobald mehr als ein Handwerker an Ihrem Auftrag beteiligt ist, wird eine Koordination nötig. Grundsätzlich ist die Bauherrschaft für die Bauleitung und Baukoordination zuständig. Portmann + Meier AG unterstützt Sie gerne und bietet Bauleitungsleistungen an. Solche Dienstleistungen werden nach Aufwandverrechnet. Für Folgen aus Nichteinhalten unserer Vorgaben übernehmen wir keine Gewähr.
12. Änderungen | Abweichungen
Änderungen und Abweichungen bedürfen der schriftlichen Form.
13. Datenschutz | Bildrechte
Wir bearbeiten Ihre Personendaten ausschliesslich zur Ausführung des Auftrags und halten dabei die Datenschutzbestimmungen ein. Wir dürfen Fotos und Videos unserer ausgeführten Arbeiten zu Dokumentations- und Referenzzwecken verwenden (z.B. auf unserer Website). Möchten Sie das nicht, teilen Sie uns dies bitte vor Beginn der Arbeiten schriftlich mit.
14. Anwendbares Recht | Gerichtsstand
Es gilt Schweizer Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Luzern.
Stand: Luzern, 01.01.2026